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§ 8 Die Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Hauptvorstand
3. Der Hauptausschuss
§ 9 Ordentliche Hauptversammlung
Einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) statt.
Die Aufgaben der Hauptversammlung sind im Besonderen:
1. Entgegennahme des Berichts des/der Vorsitzenden, des Schatzmeisters, der Kassenprüfer/innen und der Abteilungsleiter/innen
Entlastung des Hauptvorstands Neuwahl des Hauptvorstands mit Ausnahme des Jugendleiters/in
Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiters/in Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen Beschlussfassung über Vereinsauflösung Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderungen
2. Die Hauptversammlung hat das Recht, dem Hauptvorstand Weisungen zu erteilen.
3. Die Hauptversammlung hat das Recht, die Wahl eines Mitglieds des Hauptvorstands gemäß § 27 Abs. 2 BGB zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung .
Bei einem Widerruf sollte für die verbleibende satzungsgemäße Amtszeit eine Neuwahl durchgeführt werden.
4. Die Hauptversammlung ist von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem/r Stellvertreter/in oder einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens
14 Tage zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Balingen.
5. Die Tagesordnung muss mind. enthalten:
5.1 Jahresbericht des Vereins und seiner Abteilungen
5.2 Bericht des Schatzmeisters
5.3 Bericht der Kassenprüfer/innen
5.4 Entlastung des Hauptvorstandes
5.5 Neuwahlen
5.6 Anträge
5.7 Verschiedenes
6. Anträge zur Tagesordnung, mit Ausnahme solcher zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, müssen spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden müssen, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
7. Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, sondern müssen schriftlich bis jeweils spätestens 31. Dezember beim 1. Vorsitzenden
vorliegen. In der Tagesordnung müssen die zur Änderung vorgeschlagenen Paragraphen angegeben werden.
8. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Erwachsene und Jugendliche. Das Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters ist ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit andere Satzungspunkte nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9. Für eine Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
10. Wählbar sind Mitglieder nach Erreichung der Volljährigkeit.

§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt, wenn der Hauptvorstand die Einberufung im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gefordert wird. Für die Durchführung gelten sinngemäß die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.

§ 11 Hauptvorstand
1.a) Der Hauptvorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der stv. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Jugendleiter/in
1.b) Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Hauptvorstand vor allem die Geschäftsführung des Vereins. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Unterstützung der Geschäftsstelle aus seiner Mitte ein „geschäftsführendes Vorstandsmitglied“ oder eine
Person im Sinne von Ziff. 8 als ehrenamtlichen/e Geschäftsführer/in bestellen. Die näheren Einzelheiten und das Aufgabengebiet sowie ggf. eine angemessen Aufwandsentschädigung werden mit Zustimmung des Hauptvorstandes in einer Geschäftsordnung geregelt.
2. Die Mitglieder des Hauptvorstands sind von der Hauptversammlung alle 2 Jahre zu wählen. Hierbei sind der 1. und der 2. Vorsitzende in unterschiedlichen Wahljahren zu wählen. Der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Jugendvorstand sind im selben Wahljahr zu wählen. Der 1. Vorsitzende wird im darauf folgenden Jahr in einer Einzelwahl gewählt. Die Mitglieder des Hauptvorstands bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt.
3. Zu den Aufgaben des Hauptvorstands gehören:
3.1 Vertretung des Vereins nach außen
3.2 Verwaltung des Vereins
3.3 Einberufung von Versammlungen
3.4 Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.
3.5 Kontrolle und Beratung der Abteilungen
4. Der Hauptvorstand tritt bei Bedarf zusammen.
5. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den stv. Vorsitzenden.
Die Einberufung ist an keine Form und Frist gebunden.
6. Vertretungsberechtigung
6.1 Der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende sind berechtigt je einzeln den Verein zu vertreten.
6.2 Im übrigen ist das Vorstandsmitglied Schatzmeister/in zusammen mit dem Vorstand Jugendabteilung
berechtigt den Verein zu vertreten.
7. Jedes Vorstandsmitglied ist für den ihm zugeteilten Geschäftsbereich im Innenverhältnis allein voll verantwortlich.
8. Der Hauptvorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Einzelpersonen oder einen Fachausschuss
bestellen. Der Vorsitz des Ausschusses obliegt grundsätzlich einem Mitglied des Hauptvorstands. Wenn kein Mitglied des Hauptvorstands dem Ausschuss angehört, so hat dieser seinen Vorsitzenden selbst zu wählen. Die Ausschüsse haben beratende Funktion. Ihre Empfehlungen sind in Form einer Niederschrift dem Hauptvorstand vorzulegen.
9. Scheidet ein Hauptvorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wird es vom Hauptausschuss, bis zu den nächsten turnusgemäßen Neuwahlen, durch Zuwahl ersetzt.
10. Die eingeräumte Vertretungsmacht wird durch die Satzung nicht eingeschränkt. Der Hauptvorstand hat aber im Innenverhältnis zu nachfolgenden außergewöhnlichen Geschäften die Zustimmung des
Hauptausschusses einzuholen:
10.1 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten;
10.2 Aufnahme von Krediten, soweit sie die Höhe der in der Finanzordnung festgelegten Summe, im Einzelfall übersteigen;
10.3 Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
10.4 Eingehen von Verbindlichkeiten aus Bürgschaft, Schuldbeitritt und Schuldübernahme
10.5 Durchführung von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten) und Vornahme von Reparaturen an Mobilien und Immobilien, wenn die Kosten der in der Finanzordnung festgesetzten Höhe im Einzelfall übersteigen
10.6 Erwerb und Veräußerung von Mobilien soweit deren Wert die in der Finanzordnung festgelegten Summe im Einzelfall übersteigt.
10.7 Abschluss von Miet- und Pachtverträgen die den Verein auf mehr als ein Jahr binden.
10.8 die Gewährung von Pensions- oder Versorgungsbezügen.
11. Der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse und Abteilungen beizuwohnen und jederzeit Einblick in deren Tätigkeit zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.

§ 12 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss besteht aus:
1.1 Den Mitgliedern des Hauptvorstandes
1.2. Die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter/innen.
1.3 Den drei Beisitzer/innen. Diese werden von der Hauptversammlung alle zwei Jahre gewählt. Diese  sollten erfahrene Mitglieder sein, die nicht die Belange der Abteilungen, sondern das Gesamtinteresse des Vereins vertreten.
1.4 Den Mitgliedern des Ehrenrats. Diese werden alle zwei Jahre von den Mitgliedern des Hauptausschusses gewählt.
2. Die Aufgaben des Hauptausschusses sind:
2.1 Beratung des Hauptvorstandes
2.2. Überwachung der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung.
2.3 Ordnungen und Ordnungsänderungen zu erstellen und zu genehmigen.
2.4 Der Hauptausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht Hauptversammlung, Hauptvorstand oder Abteilungen zuständig sind.
2.5 Der Hauptausschuss kann die Aufnahme und Gründung einer neuen Abteilung beschließen.
3. Der Hauptausschuss tritt nur bei Bedarf, jedoch mind. 1 x jährlich, zusammen.
4. Die Einberufung zu einer Versammlung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch einen seine/n Stellvertreter/in. Die Einberufung ist form- und fristfrei.
5. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
6. Stimmberechtigt sind im Hauptausschuss die Mitglieder des Hauptvorstands, die Beisitzer, die Mitglieder des Ehrenrats und die Vertreter der einzelnen Abteilungen. Dabei haben die Abteilungen mit bis zu 100 Mitgliedern eine Stimme, mit 101 bis 200 Mitgliedern zwei Stimmen, mit 201 - 400
Mitgliedern drei Stimmen , mit 401 bis 800 Mitglieder 4 Stimmen, mit mehr als 800 Mitgliedern 5 Stimmen. Maßgebend ist der Gesamtmitgliederstand der Abteilung zum 01.01. eines Jahres.
7. Die Beschlüsse im Hauptausschuss werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

§ 13 Kassenprüfer/innen
Von der Hauptversammlung sind alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen zu wählen, die nicht dem Hauptausschuss angehören und nicht Kassier einer Abteilung sein dürfen. Sie prüfen die Vereinskasse und Jugendkasse und tragen der Hauptversammlung einen Bericht vor. Sie sind berechtigt, im Auftrag des Hauptvorstands auch Abteilungskassen zu prüfen. Beim Ausfall eines/r Kassenprüfers/in während des Geschäftsjahres erfolgt Zuwahl durch den Hauptausschuss.

§ 14 Abteilungen
1. Für die Durchführung des Sportbetriebs können Abteilungen gebildet werden.
2. Die Abteilungen werden vom Abteilungsleiter/in und dem Abteilungsausschuss geleitet.
3. Die Abteilungsvorstände (Abteilungsleiter/in und Abteilungsausschuss sind selbständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. Eine Kopie des Protokolls ist dem Hauptvorstand zu übersenden.
4. Die Abteilungen müssen aber zu nachfolgenden außergewöhnlichen Geschäften die Zustimmung des Hauptvorstands einholen.
4.1 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten
4.2 Aufnahme von Krediten, soweit sie die Höhe der in der Finanzordnung festgelegten Summe im Einzelfall übersteigen;
4.3 Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
4.4 Eingehen von Verbindlichkeiten aus Bürgschaft, Schuldbeitritt und Schuldübernahme;
4.5 Durchführung von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten) und Vornahme von Reparaturen an Mobilien und Immobilien, wenn die Kosten im Einzelfall die in der Finanzordnung festgelegte Summe übersteigt.
4.6 Erwerb und Veräußerung von Mobilien soweit der Einzelwert die in der Finanzordnung festgelegte Summe übersteigt.
4.7 Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, die den Verein auf mehr als ein Jahr binden.
4.8 die Gewährung von Pensions- oder Versorgungsbezügen.
4.9 Eingehen von Verpflichtungen, die die Mittel der Abteilungen übersteigen.
5. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Hauptvorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Hauptvorstand, dem ein Weisungsrecht zusteht.

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