§ 15 Zusammensetzung und Aufgaben
1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Hauptausschuss alle zwei Jahre gewählt werden.
2. Wählbar sind nur Mitglieder, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, mindestens zehn Jahre dem Verein und nicht dem Hauptvorstand angehören.
3. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst.
4. Die Aufgaben des Ehrenrates sind:
4.1 Unterbreitung von Ehrungsvorschlägen an den Hauptvorstand gemäß den Bestimmungen der Ehrenordnung.
4.2 Unterbreitung von Änderungsvorschlägen zur Ehrenordnung an den Hauptausschuss.
4.3 Durchführung von Schlichtungs- und Ausschlussverfahren.
5. Der Ehrenrat tritt nur bei Bedarf zusammen.
6. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, zur 1. Sitzung nach der Wahl durch den Hauptausschuss.
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