• Der Verein:
  • Satzung / Ordnungen

Satzung der TSG Balingen von 1848 e.V.

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  • I. Allgemeines

    1.       Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

    1.1     Der Verein trägt den Namen "Turn- und Sportgemeinschaft (TSG) Balingen von 1848 e.V."

    1.2     Der Verein hat seinen Sitz in Balingen.

    1.3     Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 410003 eingetragen.

    1.4     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    1.5     Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für die Geschlechter männlich, weiblich und divers.

    2.       Zweck und Grundsätze des Vereins

    2.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

    2.2     Der Verein dient der sportlichen Betätigung, der Gesundheit und der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit. Er arbeitet nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter politscher, weltanschaulicher, konfessioneller und ethnischer Neutralität.

    2.3     Zu diesem Zweck betreibt und fördert er den Leistung- und Spitzensport, den Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport aller Altersgruppen sowie die sportliche Erziehung von Kindern und Jugendlichen.

    2.4     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    2.5.    Die Vereinsämter sind Ehrenämter.   
    Übersteigen die anfallenden Aufgaben für ein Mitglied das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können entgeltlich beschäftigte Personen für die Geschäftsführung, die Verwaltung und die Durchführung des Sportbetriebs beschäftigt werden; ebenso kann den tätigen Personen eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der §§ 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG gewährt werden.

    3.       Verbandszugehörigkeit

    3.1     Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB).

    3.2     Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

  • II. Mitgliedschaft

    4.       Mitglieder des Vereins

    4.1     Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

    5.       Erwerb der Mitgliedschaft

    5.1     Die Mitgliedschaft gemäß Ziff. 4.1 ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck bei der Geschäftsstelle des Vereins zu beantragen.

    5.2     Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

    5.3     Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, verpflichten sich die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent zu unterstützen.

    5.4     Mitglieder können mehreren Abteilungen des Vereins angehören.

    5.5     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied nach freiem Ermessen delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

    5.6     Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

    6        Beendigung der Mitgliedschaft

    6.1     Die Mitgliedschaft endet durch:

    • Tod des Mitglieds
    • Austritt
    • Streichung von der Mitgliederliste
    • Ausschluss
    • Vereinsauflösung

     

    6.2     Ausschluss kann erfolgen bei:

    • grobem Verstoß gegen Satzungen und Ordnungen
    • unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
    • rechtskräftig festgestelltem Dopingverstoß
    • fehlender Beitrags- und Umlagezahlung

     

    6.3     Der Ausschluss muss beim Ehrenrat beantragt werden.         
    Antragsberechtigt ist der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung gegeben werden. Bei Jugendlichen und Kindern hat auch ein gesetzlicher Vertreter das Recht auf Anhörung. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

    6.4     Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist Vereinseigentum, das sich im Besitz des ausgeschiedenen Mitglieds befindet, unverzüglich zurückzugeben.

    6.5     Austritte müssen bis spätestens zum 30.11. in Textform an die Geschäftsstelle erklärt werden und können nur zum Ende des Kalenderjahres (31.12) erfolgen. Austrittserklärungen von Kindern und Jugendlichen können nur durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Eine Kündigung ist erst wirksam, wenn diese durch die Geschäftsstelle in Textform bestätigt wurde.

    7.       Mitgliedsbeiträge

    Die Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
    Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung des Vereins

  • III. Organe des Vereins

    8.       Die Organe des Vereins sind:

    8.1     Die Mitgliederversammlung

    8.2     Der Vorstand

    8.3     Der Hauptausschuss

    9.       Mitgliederversammlung

    9.1     Einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal, findet eine Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss innerhalb von drei Monaten einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragen.

    9.2     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Balingen und auf der Homepage des Vereins.

    9.3     Über jede stattgefundene Versammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das jeweils vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    9.4     Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich:

    • Entgegennahme der Vorstandsberichte
    • Entlastung des Vorstands
    • Neuwahl des Vorstands mit Ausnahme des Jugendleiters
    • Bestätigung des von der Jugendmitgliederversammlung gewählten Jugendleiters
    • Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Beitrags-, Finanz- und Ehrenordnung sowie deren Änderungen
    • Beschlussfassung über Vereinsauflösung
    • Beschlussfassung über Vergütungen an den Vorstand

     

    9.5     Die Mitgliederversammlung hat das Recht, dem Vorstand Weisungen zu erteilen.

    9.6     Anträge zur Tagesordnung, mit Ausnahme solcher zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden, oder bei seiner Verhinderung, bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden.

    9.7     Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins müssen jeweils schriftlich bis spätestens zum 31. Dezember des Vorjahres beim Vorsitzenden eingereicht werden.

    9.8     Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Erwachsene und Jugendliche. Das Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters ist ausgeschlossen. Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht mindestens zwanzig anwesende stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Abstimmung wünschen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit andere Satzungspunkte nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    9.9     Für eine Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

    9.10   Wählbar sind Mitglieder nach Erreichung der Volljährigkeit. Die Jugendordnung des Vereins kann Ausnahmen für ihren Bereich gestatten.

    10.     Vorstand

    10.1   Der Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden
    • dem stv. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • und maximal zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

     

    10.2   Die Mitglieder des Vorstands sind von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre zu wählen. Hierbei sind der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende in unterschiedlichen Wahljahren zu wählen. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt.

    10.3   Zu den Aufgaben des Vorstands gehören neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben:

    • Vertretung des Vereins nach außen
    • Verwaltung des Vereins
    • Einberufung von Versammlungen des Gesamtvereins
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Kontrolle und Beratung der Abteilungen

     

    10.4   Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.

    10.5   Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch den stv. Vorsitzenden. Die Einberufung ist form- und fristfrei.

    10.6   Über jede stattgefundene Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das jeweils vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    10.7   Vertretungsberechtigung im Sinne des §26 BGB:

    Der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende sind je einzeln vertretungsberechtigt.

    10.8   Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung. 
    Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet und/oder ein Geschäftsführer bestellt werden. Die übertragenen Aufgaben regelt eine Geschäftsordnung.

    10.9   Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Einzelpersonen oder einen Fachausschuss bestellen. Der Vorsitz des Ausschusses obliegt grundsätzlich einem Mitglied des Vorstands. Die Ausschüsse haben beratende Funktion. Ihre Empfehlungen sind in Form einer Niederschrift dem Vorstand vorzulegen.

    10.10  Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wird es vom Hauptausschuss bis zu den nächsten turnusgemäßen Neuwahlen durch Zuwahl ersetzt.

    10.11  Der Vorstand hat im Innenverhältnis zu nachfolgenden außergewöhnlichen Geschäften die Zustimmung des Hauptausschusses einzuholen:

    • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten
    • Aufnahme von Krediten, soweit sie die Höhe der in der Finanzordnung festgelegten Summe im Einzelfall übersteigen
    • Eingehen von Verbindlichkeiten aus Bürgschaft, Schuldbeitritt und Schuldübernahme
    • Durchführung von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten) und Vornahme von Reparaturen an Mobilien und Immobilien, wenn die Kosten den in der Finanzordnung festgesetzten Wert im Einzelfall übersteigen
    • Erwerb und Veräußerung von Mobilien soweit deren Wert die in der Finanzordnung festgelegten Summen im Einzelfall übersteigt
    • Abschluss von Miet- und Pachtverträgen die den Verein auf mehr als ein Jahr binden
    • die Gewährung von Pensions- oder Versorgungsbezügen

     

    10.12  Der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse und Abteilungen beizuwohnen.

    11.      Hauptausschuss

    11.1    Der Hauptausschuss besteht aus:

    • den Mitgliedern des Vorstandes
    • dem Jugendleiter
    • den von den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern, oder im Verhinderungsfall einem Vertreter der jeweiligen Abteilung
    • den drei Beisitzern. Diese werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt

     

    11.2    Stimmberechtigt im Hauptausschuss sind die Mitglieder des Vorstands, der Jugendleiter, die Beisitzer und die Vertreter der einzelnen Abteilungen. Dabei hat der Abteilungsleiter bzw. sein Vertreter bei einer Abteilungsgröße bis zu 100 Mitgliedern eine Stimme, bei 101 bis 200 Mitgliedern zwei Stimmen, bei 201 - 400 Mitgliedern drei Stimmen, bei 401 bis 800 Mitgliedern 4 Stimmen, bei mehr als 800 Mitgliedern 5 Stimmen. Maßgebend ist der Mitgliederstand der Abteilung zum 01.01. eines Jahres. Vereint ein Sitzungsteilnehmer mehrere Funktionen in seiner Person, kumulieren sich seine Stimmrechte.

    11.3    Die Aufgaben des Hauptausschusses sind:

    • Beratung des Vorstandes
    • Überwachung der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Ordnungen und Ordnungsänderungen zu erstellen und zu genehmigen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist
    • Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht Mitgliederversammlung, Vorstand oder Abteilungen zuständig sind
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und Gründung einer neuen Abteilung

     

    11.4    Der Hauptausschuss tritt nur bei Bedarf, jedoch mind. 2 x jährlich, zusammen.

    11.5    Die Einberufung zu einer Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung ist form- und fristfrei.

    11.6    Über jede stattgefundene Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das jeweils vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    11.7    Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

    11.8    Die Beschlüsse im Hauptausschuss werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

    12.      Kassenprüfer

    12.1   Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

    12.2   Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

    12.3   Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

    12.4   Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachwahl für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Hauptausschuss.

    13.      Abteilungen

    13.1   Für die Durchführung des Sportbetriebs können Abteilungen gebildet werden.

    13.2   Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern und dem Abteilungsausschuss geleitet.

    13.3   Die Abteilungsleitung und der Abteilungsausschuss arbeiten selbständig und eigenverantwortlich, sofern die Satzung und Ordnungen der TSG nichts anderes bestimmen.

    13.4   Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. Eine Kopie des Protokolls ist dem Vorstand zu übersenden.

    13.5   Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand.

    13.6   Abteilungen geben sich nach ihren Bedürfnissen eine Abteilungsordnung, die vom Hauptausschuss zu genehmigen ist. Sofern keine spezielle Abteilungsordnung genehmigt ist, gilt die Musterabteilungsordnung der TSG Balingen.

    14.     Vereinsjugend

    14.1   Die Vereinsjugend ist die Jugendabteilung des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder der TSG bis zum vollendeten 25. Lebensjahr an, sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten sonstigen Mitglieder.

    14.2   Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 26. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.

    14.3   Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

    14.4   Der Jugendleiter gehört dem Hauptausschuss an. Er wird von der Jugendmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

    15.      Partnervereine

    15.1   Der TSG Balingen können durch Beschluss des Hauptausschusses zur Ausübung einzelner oder mehrerer Sportarten Partnervereine angeschlossen werden. Die Partnervereine sind als rechtsfähige Vereine zu gründen, deren Eintragung in das Vereinsregister unverzüglich nach Gründung anzumelden ist.

    15.2   Sie geben sich eine eigene Satzung, deren Bestimmungen der Satzung der TSG Balingen nicht entgegenstehen dürfen und die der TSG Balingen ein Teilnahme- und Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen gewähren, welche vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vertreter wahrgenommen werden. Im Falle der Auflösung eines Partnervereins oder der Änderung des Vereinszwecks fällt das verbleibende Vermögen mit Zustimmung des Finanzamts an die TSG Balingen.

    15.3   Die Partnervereine haben die Aufgabe, die betreffenden Sportarten im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Vereinsaufgabe zu betreiben.

    15.4   Die Partnervereine haben ein Protokoll ihrer Mitgliederversammlung der TSG Balingen zur Verfügung zu stellen.

    15.5   Die Partnervereine sind Mitglieder der TSG Balingen.

    16.     Ehrenrat

    16.1   Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Hauptausschuss alle zwei Jahre gewählt werden.

    16.2   Wählbar sind nur Mitglieder, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, mindestens zehn Jahre dem Verein und nicht dem Vorstand angehören.

    16.3   Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst.

    16.4   Die Aufgaben des Ehrenrates sind:

    • Unterbreitung von Ehrungsvorschlägen an den Vorstand gemäß den Bestimmungen der Ehrenordnung
    • Unterbreitung von Änderungsvorschlägen zur Ehrenordnung an den Hauptausschuss
    • Durchführung von Schlichtungs- und Ausschlussverfahren

     

    16.5   Der Ehrenrat tritt nur bei Bedarf zusammen.

    16.6   Der Ehrenrat nimmt an den Sitzungen des Hauptausschusses mit beratender Funktion teil.

  • IV. Ordnungen

    17.     Ordnungen des Vereins

    17.1   Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben.

    17.2   Für den Erlass der Beitrags-, Finanz- und Ehrenordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig.

    17.3   Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand zu beschließen.

    17.4   Die Jugendordnung, ist von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vorstand zu bestätigen.

  • V. Ordnungsmaßnahmen

    18.      Strafbestimmungen

    18.1   Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

    • Verweis
    • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
    • Geldstrafe bis zu 250,00 Euro je Einzelfall
    • Antrag auf Ausschluss gemäß Ziffer 6.3 der Satzung
  • VI. Datenschutz

    19.      Datenschutz

    19.1   Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

    19.2   Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB sowie an den jeweiligen Fachverband zu melden.

  • VII. Schlussbestimmungen

    20.      Auflösung

    20.1   Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Balingen, die es zur Förderung gemeinnütziger sportlicher Zwecke zu verwenden hat.

    21.      Inkrafttreten der Satzung

    Die Satzung wurde am 21.03.2019 neugefasst und tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 21.03.2019 in Kraft.

  • Beitragsordnung

    Beitragsordnung

    der TSG Balingen von 1848 e.V.

    gemäß §7 der Vereinssatzung

    1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen / Umlagen / Abgaben und Aufnahmegebühren an die TSG Balingen.

     

    1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag und die Abteilungsumlagen an den Verein betragen:

    Mitgliedsbeitrag:

    Klasse

    Erklärung

    Beitrag

    Klasse 1

    Kinder (bis 14 Jahre)

    70,00 Euro

    Klasse 2

    Jugendliche und Erwachsene bis 21 Jahre

    80,00 Euro

    Klasse 3

    Erwachsene

    100,00 Euro

    Klasse 4

    Familienbeitrag

    180,00 Euro

    Klasse 5

    Rentner/Versehrte/Rehasport

    70,00 Euro

    Klasse 6

    Passive Mitgliedschaft

    60,00 Euro

    Klasse 7

    Ehrenmitglieder/ Ehrenvorstände

    beitragsfrei

    Klasse 8

    Fördermitglieder

    werden vom Vorstand festgelegt

     

    Abteilungsumlage:

    Abteilung

    Umlage

    American Football

    60,00 Euro

    Basketball

    30,00 Euro

    Fechten

    30,00 Euro

    Judo

    30,00 Euro

    Turnen (nur Leistungsturnen)

    50,00 Euro

     

    Vorstehend nicht genannte Abteilungen erheben neben dem allgemeinen Mitgliedsbeitrag keine Umlagen

     

    1. Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit dem entsprechenden Nachweis, spätestens im 4. Quartal des laufenden Jahres für das Folgejahr über die Geschäftsstelle dem Schatzmeister vorzulegen. Stichtag für die Beitragsklasse ist der 01.01. des Beitragsjahres.

     

    1. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt grundsätzlich durch SEPA-Lastschrift im 1. Quartal eines Jahres. Bei Rechnungszahlung erhöht sich der Beitrag um 5,00 Euro.

     

    1. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 01. März jeden Jahres auf das Beitragskonto, bzw. spätestens 4 Wochen nach Rechnungsstellung.

    Das Beitragskonto der TSG Balingen ist: Kto. DE57 6535 1260 0024 0486 22 bei der Sparkasse Zollernalb in Balingen.

     

    1. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Jahresbeitrag, ab dem 1. Juli der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Der Einzug bzw. die Rechnungstellung erfolgt im 4. Quartal des Beitragsjahres.

     

    1. Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung Umlagen und Aufnahmegebühren erheben. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

     

    1. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme etc.) gelten gesonderte Gebühren, näheres regelt die Finanzordnung.

     

    1. Die Verteilung des Beitragsaufkommens an die einzelnen Abteilungen regelt die Finanzordnung.

     

    1. Mitglieder, die nicht mehr aktiv am Sportbetrieb der TSG Balingen teilnehmen, können bei der Geschäftsstelle die Einstufung als passives Mitglied beantragen.

     

    1. Beitragsklasse gilt bis einschließlich des Kalenderjahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird.

     

    1. Beitragsklasse 4 gilt für (Ehe-)Paare und Alleinerziehende sowie deren Kinder, soweit diese noch der Beitragsklasse 1 oder 2 angehören.

     

    1. Inkrafttreten

     

    Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2024